§ 1          Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen "Mannheimer Bürgerstiftung".

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Mannheim.

§ 2          Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung der Gemeinwesenarbeit in Mannheim.

(2) Gemeinwesenarbeit im Sinne dieser Satzung umfasst Initiativen und Projekte auf dem Gebiet der Bildung, Kultur und Erziehung der Völkerverständigung, des Umweltschutzes, der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege. Des Weiteren ist es deren Ziel, sich der sozialen Problematik so genannter Problemgruppen und Randgruppen vorbeugend und helfend anzunehmen, in sozialen Brennpunkten gravierende soziale Probleme im Vorfeld aktueller Konflikte abzufangen oder soziale Netze und Unterstützungssysteme herzustellen, zu schützen und zu erweitern.

Die Stiftung kann im Rahmen ihres Satzungszweckes kulturelle Veranstaltungen durchführen , deren Erlös sie für den Zweck der Stiftung verwendet.

(3) Im Rahmen dieses Stiftungszwecks unterstützt die Stiftung insbesondere neue Initiativen durch eine befristete finanzielle Förderung in einer Startphase, um diese Initiativen in die Lage zu versetzen, ihre Aktivitäten eigenständig zu entwickeln und zu konsolidieren.

Insgesamt kann die Stiftung alle Maßnahmen ergreifen, die die in Absatz 2 genannten Zwecke in Mannheim fördern.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu.

§ 3          Vermögen der Stiftung

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt in bar 51.129,19 Euro. Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter und durch die Zuschreibung unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden.

§ 4          Erträgnisse, Spenden

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszweckes, zur Bildung von stiftungszweckgebundenen Rücklagen und zur Bestreitung der Kosten der Stiftung verwendet werden. Spenden können wie vorgenannt verwendet werden, wobei aber jeweils der Wille des Spenders zu beachten ist.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen von dritter Seite anzunehmen. Die Entscheidung darüber trifft der Stiftungsrat. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Bei Zuwendungen unter Lebenden kann der Stifter mit der Stiftung eine Vereinbarung über die Art und Weise der Verwendung der Zustiftung als separate Stiftungsfonds treffen, sofern deren Wert mindestens DM 30.000,- (15.338,76 Euro) beträgt. Gegenstand der Vereinbarung kann auch die Verwendung des Namens des Stifters für diese Stiftungsfonds sein.

(4) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

§ 5          Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

§ 6          Stiftungsvorstand, Rechte und Pflichten

(1) Dem Stiftungsvorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens in Übereinstimmung mit dieser Satzung.

(2) Der Stiftungsvorstand entscheidet über die Vergabe der Stiftungsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung, gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seine/n Vorsitzende/n alleine oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(4) Der erste Stiftungsvorstand besteht aus bis zu fünf natürlichen Personen und wird vom Stifter bestellt. Danach erfolgt Bestellung durch den Stiftungsrat. Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt 5 Jahre. Aus dem Kreis der Zustifter können bis zu zwei weitere Mitglieder hinzugewählt werden. Deren Amtszeit endet mit Ablauf der Amtszeit des Vorstandes.

(5) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(6) Der Stiftungsvorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

(7) Der Stiftungsvorstand kann zur Führung seiner Geschäfte eine Geschäftsführung bestellen. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

(8) Der Stiftungsvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.

(9) Der Stiftungsvorstand und die Geschäftsführung erhalten ihre nach gewiesenen Auslagen erstattet.

§ 7          Beschlussregelung des Vorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Abwesenheit die der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Beschlüsse können auch in schriftlichen Verfahren oder per E-Mail gefasst werden, sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind.

§ 8          Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens sieben natürlichen Personen, die vom Stifter bestimmt werden, und die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Stiftungsrat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Scheidet ein Mitglied aus, so führen die verbliebenen Mitglieder unverzüglich eine Ersatzwahl durch.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

(3) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

§ 9          Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat bestellt den Stiftungsvorstand.

(2) Der Stiftungsrat berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszweckes.

(3) Der vom Stiftungsvorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht und die Rechenschaftslegung sind dem Stiftungsrat vorzulegen. Er entscheidet über die Entlastung des Stiftungsvorstandes.

(4) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Mitwirkung des Stiftungsrates.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz für die von ihnen nachgewiesenen Auslagen.

§ 10       Beschlussregelung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail gefasst werden, sofern alle Mitglieder des Stiftungsrates damit einverstanden sind.

§ 11       Satzungsänderungen, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Stiftungsrat in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben.

(2) Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen können Stiftungsvorstand und Stiftungsrat auch die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen.

(3)Im Fall der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt sein und vornehmlich im Bereich der Stiftungssatzung liegen.

(4) Im Fall der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen  aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und vornehmlich im Bereich des § 2 der Stiftungssatzung liegen.

(5) Beschlüsse nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der Einstimmigkeit sowohl im Stiftungsrat als auch im Stiftungsvorstand.

(6) Sonstige Satzungsänderungen werden vom Vorstand und Stiftungsrat in gemeinsamer Sitzung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(7) Bei der Auflösung  oder Aufhebung der Stiftung oder bei dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Mannheim. Die Stadt Mannheim hat das Vermögen für die Zwecke nach §2 oder für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 12       Haftung der Vorstandsmitglieder und der Stiftungsratsmitglieder

(1) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates tragen jeweils in ihrer Gesamtheit die Verantwortung für ihre Tätigkeit auch wenn die Wahrnehmung von Aufgaben einzelnen Mitgliedern übertragen wurde. Soweit eine Haftung gegenüber Dritten bestehen sollte, werden sie durch die Stiftung von den Ansprüchen Dritter freigestellt, soweit nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde.

(2) Gegenüber der Stiftung haften die Mitglieder des Vorstandes und des Rates nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und soweit keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht. Die Beweislast für das Verschulden trägt die Stiftung.

(3) Für die Organmitglieder und die Geschäftsführung der Stiftung schließt die Stiftung eine D & O Versicherung ab.

§ 13       Inkraftsetzung der Satzung

(1) Vorstehende Satzung wurde auf der gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Stiftungsrat in einfacher Mehrheit am 20.12.2013 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit der Genehmigung der Stiftungsbehörde in Kraft. Alle vorherigen Satzungen sind hiermit erloschen.